Eine nicht am Anfang oder Ende von Ferien angrenzende Beurlaubung von bis zu zwei Tagen erfolgt direkt durch die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten nötig.
In allen anderen Fällen und für die Tage, die unmittelbar vor oder nach den Schulferien liegen, reichen die Klassenlehrer und Klassenlehrerinnen Ihren Antrag an den Schulleiter weiter, der dann hierüber entscheidet.
Grundsätzlich gilt, dass eine Beurlaubung nur aus einem wichtigen Grund erfolgen darf, wie beispielsweise ein Facharzttermin, der nicht in die unterrichtsfreie Zeit verlegt werden kann. Nur der Wunsch, die günstigeren Tarife der Reiseveranstalter vor oder nach den Ferien wahrnehmen zu können oder Verkehrsstaus zu entgehen, stellen keine ausreichenden Gründe für eine Beurlaubung dar.